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Unfall der Reitbeteiligung |
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I. Einleitung
Reitbeteiligungen sind eine beliebte Möglichkeit zur Senkung der Kosten bei der Pferdehaltung und –nutzung. Leider kommt es ab und an zu Schäden, die nicht nur finanzielle Einbußen nach sich ziehen, sondern ein gutes Verhältnis zwischen den Reitfreunden zerstören können. Die rechtliche Situation und Lösungsmöglichkeiten sollen hier aufgezeigt werden.
II. Ein typischer Sachverhalt
Anlass für ein Ersatzverlangen der Reitbeteilung war ein Vorfall auf dem Anhängeplatz.
Die Halterin, selbst Anfängerin, hatte ohne Vertrag einer Bekannten, welche Reiterpass und -nadel besaß und die Trainerlizenz erwerben wollte, regelmäßig und zum selbstständigen Beritt ihr Pferd überlassen und über dessen Besonderheiten und insbesondere frühere Anhängeprobleme aufgeklärt. Nach einer Panikattacke beim Anhängen des Pferdes riss der Halfter und die Reitbeteiligung versuchte dieses ein zweites Mal anzuhängen. Hierbei sprang es erneut weg und klemmte den Finger ein, welcher schließlich brach.
III. Rechtliche Würdigung
Ansatzpunkt ist eine Haftung als Tierhalter nach § 833 BGB. Dieser hat grundsätzlich alle Schäden zu ersetzen, die sein Tier verursacht völlig unabhängig davon, ob er selbst etwas falsch gemacht hat. Diese Haftung ist nach Ansicht des Bundesgerichthofs nicht schon automatisch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte das Pferd freiwillig und selbstständig ritt. Notwendig ist eine Abwägung im Einzelfall in wie fern der Reiter im eigenen Interesse handelte oder ungewöhnliche Risiken übernommen hat. Besonders zu berücksichtigen ist, wenn dem Reiter selbst ein Vorwurf zu machen ist. Dann kann die Haftung des Halters völlig ausgeschlossen sein. Im beschriebenen Fall wäre zu berücksichtigen, dass die Reitbeteiligung das Pferd nicht nur selbstständig, sondern auch für eigene Zwecke nutzen wollte, umfassend aufgeklärt worden und wesentlich erfahrener war als die Halterin und nach der ersten Panikattacke wegen des gerissenen Halfters besondere Vorsicht nötig war. Möglicherweise wäre es geboten gewesen das Pferd völlig zu beruhigen und einen neuen Halfter zu besorgen. Konkret sollte daher eine Haftung der Halterin ausscheiden, da ihr auch kein sonstiger Vorwurf zu machen ist. Sicherheitshalber muss man aber auch unter guten Freunden bereits im Vorfeld einen sogenannten Haftungsausschluss vereinbaren. Dann sind beide Seiten von gegenseitigen Ansprüchen freigestellt. Versicherungsrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass die Tierhalterhaftpflichtversicherung üblicher Weise nicht den Schaden, den die Reitbeteiligung erleidet, abdeckt. Hierfür ist der Abschluss einer eigenen Unfallversicherung notwendig. Ebenso ist nicht automatisch der Schaden versichert, der entsteht, wenn die Reitbeteiligung das Pferd nutzt. Dieser Umstand ist zumindest regelmäßig der bestehenden Versicherung anzuzeigen. Wird das Pferd hingegen nur einmalig von einem Dritten, sogenannter Fremdreiter, genutzt, so ist dieser selbst zwar nicht versichert, aber doch die Schäden, welche er verursacht.
Rechtsanwalt Dr. Wolfram Siemens, LL.M. (USA), Mönchengladbach
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