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Versicherungsschutz des Tierhalters

In einem Urteil vom 25. April 2007 hat der BGH, AZ: IV ZR 85/05, Fragen des Versicherungsschutzes eines Tierhalters geklärt. 

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Pferdehaltung im Außen- und Innenbereich PDF Drucken E-Mail

Die Kosten der Pferdehaltung sind bekanntermaßen sehr hoch und die Anfahrt zum Stall nimmt oft eine längere Zeit in Anspruch. Für viele Pferdefreunde ist es deshalb ein großer Traum die Pferde direkt am Haus zu halten um Kosten zu sparen und jederzeit ausreiten zu können. Gerade dann wenn man ein Haus im Grünen besitzt, scheint dem auch nichts entgegen zu stehen. Tatsächlich sind aber gerade im sogenannten Außenbereich strenge Anforderungen zu erfüllen, wenn man für seine Pferde auch noch einen Unterstand und weitere bauliche Anlagen errichten will.

I. Grundsatz: Keine baulichen Anlagen im Außenbereich 

Die Zulässigkeit der Pferdehaltung ist zunächst davon abhängig, ob man sich im Innen- oder Außenbereich befindet. Letztgenannter umfasst Gebiete außerhalb eines Bebauungsplanes und im Zusammenhang  bebauter Ortsteile. Er beginnt schon am Ortsrand und es kann durchaus sein, dass das Wohnhaus noch dem Innenbereich zuzuordnen ist, während die dahinterliegende Wiese mit Unterstand, Paddocks oder Reithalle schon zum Außenbereich gehört.

Da dieser besonders geschützt werden soll, sind nach § 35 BauGB bauliche Anlagen nur zulässig, wenn eine besondere Privilegierung zum Beispiel als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs vorliegt. Diese Regelung beabsichtigt den Außenbereich zunächst von einer Bebauung möglichst auszunehmen und dort gleichzeitig diejenigen Vorhaben zuzulassen, welche nicht innerhalb einer geschlossen Ortschaft erwünscht sind.
 
II. Voraussetzung der Privilegierung

Die Landwirtschaft um fasst nach § 201 BauGB ausdrücklich die Pferdehaltung zur Zucht, Milcherzeugung, und Pensionstierhaltung. Es reicht allerdings nicht aus  einfach nur ein paar Pferde dort stehen zu haben, sondern zunächst muss die Erschließung durch Wege und Wasserversorgung gesichert und eine planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens mit unmittelbaren Bodenertragsnutzung gegeben sein. Dies bedeutet, dass der Boden als Futtergrundlage für die Pferdehaltung dient und vor allem eine gewisse Dauerhaftigkeit gegeben ist, so dass der langanhaltende Bestand des Betriebes gesichert sein muss. Aufgrund der Größe des Betriebes muss sicher sein, dass es sich um mehr als bloße Liebhaberei handelt. So wird die Haltung lediglich von vier bis fünf Pferden als nicht ausreichend angesehen einen landwirtschaftlichen Betrieb darzustellen. Die Haltung von 20 bis 25 Pferden bei eigener Futtergrundlage wurde hingegen als ausreichend angesehen.

Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn die Pferde auf eigenem Grund und Boden gehalten werden. Allerdings können auch mehrjährige Pachtverträge im Zusammenhang mit genügend großen eigenen Flächen ausreichen um einen dauerhaften Betrieb darzustellen. Bezüglich der konkreten Größe ist auf die Anzahl der Pferde abzustellen. Auf der sicheren Seite ist man dann, wenn man je Pferd wenigstens 0,5 ha vorhält. Da der Zukauf von Futter allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, wird verschiedentlich auch eine Größe von 0,25 ha oder bei Ponys sogar nur von 0,15 ha als ausreichend angesehen. Dann kommt man schnell auf eine notwendige Größe von über 10 ha allein um die Futtergrundlage zu sichern. Hinzu kämen dann noch der Platz für Boxen, Reithalle und –platz sowie sonstige Anlagen. 

Weiter muss der Inhaber mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sein. Auch hier ist auf die Größe des Betriebes abzustellen, wobei es ausreichend sein kann die Pferde für einen Nebenerwerb zu halten. Dann muss nicht unbedingt ein Überschuss erzielt werden, wenn sich die Pferdehaltung zumindest selbst trägt und der Wille besteht, Gewinne zu machen.  

Abschließend ist noch darauf zu achten, dass sonstige öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Hier kann es so vor allen Dingen um schädliche Einwirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auch der Wasserwirtschaft gehen. 

Diese Ausführungen machen deutlich, dass es praktisch ausgeschlossen ist, seine Pferde nur zum eigenen Beritt am Haus oder auf der Wiese zu halten. Erst dann wenn man landwirtschaftlich, wenn auch als Nebenbetrieb, tätig ist kann man im Außenbereich Pferd halten Anlage bauen. Dieser scheinbare Widerspruch, dass man zwei – drei Pferde nicht halten darf, aber 25 zulässig wären, erklärt sich damit, dass zum Wohl der Allgemeinheit verhindert werden soll, dass unzählige kleinere Bauten und Plätze entstehen die zu einer sogenannten Zersiedelung führen und erfahrungsgemäß weitere Ausbauten für zeitweise Unterkünfte, Grillplätze oder Trainingsanlagen nach sich zieht.
 
III. Zulässige Gebäude 

Hat man diese Hürden genommen ist darauf zu achten, dass die baulichen Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen dürfen. Allerdings sind grundsätzlich auch Wohngebäude zulässig, wenn das für den Betrieb notwendig ist. Ansonsten können kleinere bauliche Anlagen sogar ohne Genehmigung errichtet werden. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel Gebäude bis zu einer Größe von 30 m³, allerdings ohne Ställe, und Gebäude bis zu einer Firsthöhe von 4,0 m, die dem vorübergehenden Schutz von Tieren dienen, siehe § 65 Nr. 1 und 4 BauO NRW. Zu beachten ist aber, dass dies im Außenbereich nur dann gilt, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb gegeben ist. Der private Reiter darf nicht mal einen Zaun bauen um seine Pferde zu halten.
 
IV. Pferdehaltung im Innenbereich 

Grundsätzlich anders beantwortet sich die Frage der Zulässigkeit der Pferdehaltung im Innenbereich. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass im Zusammenhang bebaute Ortsteile – also bildlich Haus an Haus – vorliegen. Bereits aus der tatsächlichen Gestaltung ergibt sich, dass die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich zulässig ist. Ob eine Pferdehaltung möglich ist, entscheidet sich danach, ob sich diese in die Umgebung einfügt, was über eine Abwägung mit dem Gebietscharakter zu entscheiden ist. Festsetzungen eines vorhandenen Bebauungsplan sind selbstverständlich stets einzuhalten. Die Pferdehaltung darf außerdem nicht der sonst überwiegend vorhandenen Nutzung widersprechen. So wurde entschieden, dass ein Reitstall mit Reithalle und Reitcasino in einem gemischt strukturierten dörflich geprägten Gebiet zulässig ist. Als unzulässig wurde hingegen ein Pferdestall in einem durch Wohnnutzung geprägter Gebiet angesehen, selbst wenn der Stall am Rande desselben gebaut werden sollte. 

Allgemein wird man feststellen können, dass eine Pferdehaltung in reinen Wohngebieten nicht möglich ist. Die Anforderungen an eine artgerechte Unterbringung könnten hier auch kaum erfüllt werden.
 
V. Fazit 

Der Außenbereich ist grundsätzlich von sämtlichen Bebauungen freizuhalten. Aufgrund dessen soll auch die Tierhaltung eingeschränkt bleiben um die Zersiedlung dieser Bereiche zu vermeiden. In der Tat würde das Landschaftsbild durch die Errichtung vieler verschiedener Unterstände und eventuell sogar Wohnbebauung negativ beeinflusst. Ein Vorhaben ist daher erst dann zulässig, wenn es aufgrund seines Umfanges an anderer Ort und Stelle, insbesondere in Bereichen mit Wohn- oder gewerblichen Bebauung nicht möglich wäre. 

Im Innenbereich muss hingegen ein Vergleich mit der Umgebung vorgenommen werden, um die Zulässigkeit eines Vorhabens zu bestimmen.

Da die Gemeinden mittlerweile mit Luftbildern und regelmäßigen Kontrollen aber auch aufgrund von Nachbarhinweisen recht gezielt nach unzulässigen Vorhaben suchen und die Sanktionen zig tausend Euro kosten können, kann man in jedem Fall nur empfehlen, sich vorher beraten zu lassen und rechtzeitig Kontakt mit den zuständigen Stellen aufzunehmen um böse Überraschungen zu vermeiden. 

Rechtsanwalt Dr. Wolfram Siemens, LL.M. (USA), Mönchengladbach

 
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