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Immer wieder hört man in Reitstallgemeinschaften die Geschichte von dem Hengst, der wegen eines Mangels gewandelt werden sollte. Der Rückgabe des mangelbehafteten Pferdes stand aber entgegen, dass der Hengst vor der Feststellung des Mangels von dem Käufer gelegt worden war und daher die Rückgabe des gekauften Hengstes nicht mehr möglich war.
Es wird sich inzwischen herumgesprochen haben, dass es für Kaufverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind, keine gesetzlichen Sonderregelungen mehr. Der Verkäufer schuldet seitdem die Lieferung eines mangelfreien Pferdes und Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren nunmehr erst in zwei Jahren. Es ist also grundsätzlich vorstellbar, dass ein als Hengst gekauftes Pferd einige Zeit nach der Übergabe von dem neuen Eigentümer gelegt wird und sich danach noch Mängel zeigen, welche innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer noch geltend gemacht werden können. Und so handelt es sich bei der immer wieder erzählten Geschichte von der versuchten Wandelung eines als Hengst gekauften Wallachs tatsächlich nicht um eine irgendwann einmal in einem Reitstall erfundene und dann weiter verbreitete Fabel, sondern es gibt diesen Fall wirklich. Nicht nur das, ein solcher Gewährleistungsstreit lag sogar bereits einem Gericht zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht Hamm hat diesen Fall durch Urteil vom 1. Juli 2005 (Az: 11 U 43/04) entschieden. Am 18. März 2002 kaufte der Kläger einen arabischen Vollbluthengst für 7.100 € von der Beklagten. Das Pferd wurde am gleichen Tag übergeben. Mit Schreiben vom 17. September 2002 verlangte der Käufer erstmals unter Berufung auf gesundheitliche Mängel des Tieres die Rückabwicklung des Kaufs. Zwischenzeitlich hatte er den Hengst jedoch kastrieren lassen. Ein Mangel des Pferdes, nämlich das Vorliegen eines Sommerekzems, hatte sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat. Es ließ sich nicht mehr aufklären, ob die Allergie bereits zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs (18. März 2002) vorlag. Dies ging zu Lasten der Verkäuferin, da diese eine Unternehmerin im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften für Pferdegeschäfte war. Der Klage des Käufers wurde daher stattgegeben. Wie hat das Gericht aber nun den Umstand gewürdigt, dass der als Hengst verkaufte Araber vor der gerichtlich durchgesetzten Rückgabe kastriert worden war? Tatsächlich hat sich das OLG Hamm hiermit gar nicht auseinander gesetzt. Offenbar hatte auch die beklagte Verkäuferin und deren Prozessbevollmächtigte diesen Umstand gar nicht als Verteidigungseinwand vorgebracht. Warum? Die Antwort findet sich in den Vorschriften der §§ 346 f. BGB, welche die Rechtsfolgen eines Rücktritts regeln. Danach haftet der Käufer für eine Verschlechterung der rückzugewährenden Kaufsache nicht, wenn diese durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist oder wenn der Käufer die Verschlechterung nicht verschuldet hat. Es ist bereits fraglich, ob die Kastration überhaupt eine Verschlechterung des Pferdes bedeutet. Selbst bei Fehlen einer medizinischen Indikation kann sich eine solche jedenfalls aus dem Verhalten des Hengstes ergeben. Wenn es sich nicht gerade um einen gekörten Hengst mit entsprechenden Deckanfragen handelt, wird die Kastration in der Regel nicht als Verschlechterung der Kaufsache anzusehen seien. Im übrigen wäre die Rückabwicklung des Kaufvertrages auch dann nicht ausgeschlossen. Der Käufer hätte wegen einer eingetretenen Verschlechterung des Pferdes lediglich einen Wertersatz zu leisten. Ganz unerwähnt blieb die durchgeführte Kastration in dem Urteil des OLG Hamm allerdings nicht. Bei einem berechtigten Rücktritt vom Kaufvertrag muss der Verkäufer dem Käufer auch die auf das Pferd gemachten notwendigen Verwendungen ersetzen. Dies sind die Vermögensaufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Maßstab erforderlich waren. Hierunter fallen die Kosten für Stall, Pflege, Futter, Hufschmied und tierärztliche Versorgung. Die Kosten der Kastration sah das Gericht für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pferdes nicht als erforderlich an. Ob man dies bei einer durch ein ausgeprägt hengstiges Verhalten des Pferdes indizierten Kastration genauso sehen kann und muss, bleibt in der vorliegenden Entscheidung unbeantwortet. Festzuhalten ist somit, dass der Verkäufer eines mangelbehafteten Hengstes auch nach einer nach Übergabe durchgeführten Kastration zur Rücknahme des Wallachs verpflichtet werden kann. Die weit verbreitete Auffassung, dass ein als Hengst verkauftes Pferd nach Kastration beim Käufer nicht mehr gewandelt werden kann, kann daher getrost in die Rubrik der „Rechtsirrtümer im Pferderecht“ eingeordnet werden. Dr. Wolfram Siemens LL.M. (USA), Rechtsanwalt in Mönchengladbach |