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Marketing für Rechtsanwälte im Pferderecht

Als Rechtsanwalt/anwältin mit Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkt im Pferderecht können Sie von der Attraktivität und zunehmenden Popularität des Pferderechtszentrums profitieren.

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Versicherungsschutz des Tierhalters

In einem Urteil vom 25. April 2007 hat der BGH, AZ: IV ZR 85/05, Fragen des Versicherungsschutzes eines Tierhalters geklärt. 

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Von Pferden und Dachdeckern PDF Drucken E-Mail

Nach der nicht abschwächenden Welle der Gerichtssendungen hat sich nun ein weiteres Gebiet entwickelt, welches das Interesse eines breiten Publikums an juristischen Fragestellungen bedient: Aufklärungsbücher über die „wahre Rechtslage“ in Deutschland. Während die bekannten Fernsehformate mit der Wirklichkeit sehr wenig zu tun haben und in der Bevölkerung zu völlig falschen Vorstellungen führen, möchten verschiedene Autoren darlegen, wie das Recht im Alltag tatsächlich anzuwenden ist. Neben der reinen Information soll mit populären Rechtsirrtümern auf möglichst humorvolle Art und Weise aufgeräumt werden. Das Anliegen selbst ist sicherlich begrüßenswert und wird von vielen Menschen gerne genutzt, was diverse Neuauflagen sowie Nachfolgerwerke belegen. Bei einer tieferen Auseinandersetzung muss aber festgestellt werden, dass auch diese Werke selbst nicht frei von Fehlern sind, meist nur an der Oberfläche kratzen und sogar selbst zu Verunsicherung führen können. Ein gerade für den Pferdefreund relevantes Beispiel liefert Dr. jur. Ralf Höcker in seinem Werk „Neues Lexikon der Rechtsirrtümer“.

Im Kapitel „Pferderecht und Dachdeckerrecht“ nimmt er kritisch Stellung zu der populärer werdenden Spezialisierung von Rechtsanwälten und der Benennung von Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkten. Bemängelt wird vor allem, dass von der Anwaltschaft suggeriert würde, dass es nötig sei für jeden noch so kleinen Teilbereich eine Sonderbezeichnung, beispielhaft wird das Pferde- oder Dachdeckerrecht genannt, und – allerdings offensichtlich nicht ernstgemeint – das „Nordfriesische Gartenzwergrecht“ sowie Bühnenrecht. Bereits hierdurch wird deutlich, dass der Verfasser gerade die Besonderheiten der rechtlichen und tatsächlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Pferdesport nicht übersehen kann. Aus eigener Erfahrung ist leidvoll festzustellen, dass nicht nur viele Anwaltskollegen von den rechtlichen Dimensionen des Pferdehandels, der tierärztlichen Behandlung sowie öffentlich-rechtlichen Fragestellungen, wie der Zulässigkeit von baulichen Anlagen und den Gebrauch von Reitwegen, keine Ahnung haben, sondern auch die meisten Richter überfordert sind. Für den Mandanten kann es, gerade dann wenn der Richter ein Laie ist, entscheidend sein, ob sich sein Prozessvertreter mit Kissing-Spines, der Tierhüterhafung und den Anforderungen an Zuchtbetriebe auskennt. 

Anscheinend ist dem Autor die Bandbreite des Pferderechts nicht annährend bekannt, wenn er die oben genannten anderen Gebiete gegenüberstellt. Bereits eine einfache Recherche über „google“ ergibt, dass es eine Spezialisierung für Dachdeckerrecht nicht gibt, jedenfalls wird der Begriff nur dreimal gefunden und zwar beim Verweis auf das Buch von Dr. Höcker! Bühnenrecht bringt es immerhin auf 540 Treffer und sogar einen Aufsatz, während die Eingabe des Begriffs „Pferderecht“ zu 177.000 Treffern mit zahlreichen Veröffentlichungen führt. Daneben hat zum Beispiel die Anwaltskammer Düsseldorf diesen Interessenschwerpunkt in Ihre  Anwaltsrecherche aufgenommen. Ebenso sind viele Mandanten froh einen Spezialisten auf diesem Gebiet gefunden zu haben. Schließlich sind bereits verschiedene Promotionen auf diesem Gebiet veröffentlich worden und der Autor dieser Zeilen steht ebenfalls vor Fertigstellung einer solchen über die Kaufuntersuchung.

Abschließend ist festzuhalten: Es gibt kein eigenes Gesetzeswerk mit der Bezeichnung „Pferderecht“. Dies trifft aber auch auf das Medizinrecht zu. Weiter mag der zivilrechtich tätige Anwalt im Grundsatz in der Lage sein Mängel geltend zu machen und einen Kaufvertrag rückabzuwickeln. Ob dem Mandanten dies genügt, wenn er diesen erst ausführlich über die Bedeutung einer Kaufuntersuchung und eines Sommerekzems aufklären muss ist nicht anzunehmen. Daneben muss er dann beim nächsten Streit mit dem Tierarzt wegen eines Behandlungsfehlers oder mit der Reitbeteiligung wegen der Tierhalterhaftung einen Medizin- oder Versicherungsrechtler aufsuchen will und den Anwalt wechseln, weil diese Fragen außerhalb der Alltagstätigkeit des normalen Zivilrechtsanwalts liegen. Der informierte Pferderechtler würde ihm hingegen auch dann kompetente Auskunft geben können und die Zusammenhänge ohne Erklärung verstehen. 

Interessant ist dabei noch, dass der Autor als Beispiel für eine sinnvolle neue Rechtskategorie das Medienrecht nennt, weil es „Teilbereiche ganz unterschiedlicher Rechtgebiete zusammenfasst“. Gerade hiermit bestätigt er nicht nur den Sinn, sondern geradezu die Notwendigkeit des Pferdrechts, welches weite Teile des Vertrags-, Delikts- und Versicherungsrechts sowie des öffentlichen und sogar Strafrechts abdeckt. Dr. Höcker selbst ist übrigens auf dem Gebiet des Medienrechts schwerpunktmäßig tätig – ein Schelm wer Böses dabei denkt. Wer jedenfalls davon ausgegangen ist, dass es ihm in seinem Buch allein um das Aufdecken von Rechtirrtümern geht, ist einem Irrtum unterlegen.

 
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